Bundesweite Förderungen

Die Bundesregierung hat mit der Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz (EEW) ein Förderprogramm aufgelegt, dass gezielt den Einsatz von Biomasse zur Bereitstellung von industrieller Prozesswärme in der Wirtschaft anreizt. Insbesondere für den Energieträger Biomasse belegen zahlreiche Studien[1], dass die höchste Systemdienlichkeit in der industriellen Prozesswärme erzielt wird.

Der Förderfokus liegt aktuell vor allem auf dem Einsatz von Rest- und Abfallbiomasse. Gefördert werden Biomassekessel, welche mindestens 50% Prozesswärme erzeugen. Die Investitionsförderung ist dabei ideal auf die Bedürfnisse des Mittelstands zugeschnitten. Die Förderung kann als Investitionszuschuss über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) oder als zinsgünstiger Kredit mit Tilgungszuschuss über die KfW-Förderbank (KfW 295) beantragt werden. Die maximale Förderhöhe beträgt je nach Fördervariante zwischen 15 Mio. € (BAFA) und 25 Mio. € (KfW 295).

Wir beraten Sie gerne umfassend über Fördermöglichkeiten für Ihre neue Biomasse-Anlage und wickeln die Antragstellung gerne für Sie ab.

Für einen schnellen Überblick über die umfangreichen Fördermöglichkeiten auf Bundesebene, haben wir Ihnen eine Übersicht zusammengestellt.

[1] vgl. Klimaneutrales Deutschland – Studie, Agora Energiewende, Klimapfade 2.0 – Ein Wirtschaftsprogramm für Klima und Zukunft – BDI – Bundesverband der Industrie e.V.]  


Folgende Förderungen könnten für Sie interessant sein:

  • Warmwasser-, Heißwasser- oder Dampfkessel zur Erzeugung von Prozesswärme inkl. der gesamten Peripherie und Einhausung - KfW Förderprogramm 295, Modul 2

    Förderfähig sind folgende Biomasse-Vorhaben:

    • Warmwasser-, Heißwasser-, Dampf- oder Thermalölkessel zur Erzeugung von Prozesswärme inkl. der gesamten Peripherie und Einhausung inkl. Biomasse-Kraft-Wärme-Kopplungs-Projekte
    • Projekte der Wärmeerzeugung für Treibhäuser des Gemüse- und Gartenbaus
    • Projekte der Wärmeerzeugung für Holzbe- und -verarbeitende Betriebe
    • Zugehörige Brennstofflager mit Fördersystemen

    Mögliche Brennstoffe:

    • Hackschnitzel aus naturbelassenem Holz
    • Landschaftspflegeholz
    • Holzpellets (auch Industriepellets) nach DIN plus oder Holzbriketts
    • Säge- und Hobelspäne, Schleifstaub, Rinde
    • Gebrauchtholz A I und A II, das heißt:
      lackiertes oder beschichtetes Holz sowie daraus anfallende Reste, soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder infolge einer Behandlung enthalten sind und Beschichtungen keine halogenorganischen Verbindungen oder Schwermetalle enthalten
    • Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst verleimtes Holz sowie daraus anfallende Reste, soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder infolge einer Behandlung enthalten sind und Beschichtungen keine halogenorganischen Verbindungen oder Schwermetalle enthalten
    • Stroh und ähnliche pflanzliche Stoffe, nicht als Lebensmittel bestimmtes Getreide wie Getreidekörner und Getreidebruchkörner, Getreideganzpflanzen, Getreideausputz, Getreidespelzen und Getreidehalmreste sowie Pellets aus den vorgenannten Brennstoffen

    Neu seit 15.02.2020:
    Das Brennstoffspektrum wurde nochmals erweitert um „Sonstige nachwachsende Rohstoffe“. Darunter fallen beispielsweise:

    • Siebüberläufe
    • biogene Produktionsreste

    Bedingung für alle „Sonstigen nachwachsenden Rohstoffe“:

    • Es müssen genormte Qualitätsanforderungen vorliegen.
    • Es dürfen keine erhöhten Emissionen (Staub, CO, Dioxine, Furane, PAK’s) auftreten - jährliche Nachweispflicht!

    Darüber hinaus förderfähig:

    • Biomasse-Kraft-Wärme-Kopplungs-Projekte
    • Machbarkeitsabschätzungen und Planung im Zusammenhang mit der Umsetzung einer beantragten Maßnahme
    • notwendige Baumaßnahmen zur Aufstellung bzw. Einrichtung der Biomasseanlage oder Wärmepumpe (zum Beispiel Fundament oder Einhausung)
    • Kosten für die Erstellung eines (Energie-)Einsparkonzeptes sowie die Umsetzungsbegleitung der geförderten Maßnahme durch externe Energieberater

    Nicht förderfähig:

    • Anlagen zum Einsatz von Biomasse, für die die Verordnung über die Verbrennung und Mitver-brennung von Abfällen (17. „Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes“) in der jeweils gültigen Fassung zu Anwendung kommt.
    • Nicht zugelassene Brennstoffe (Beispiele):
      -- Gebrauchtholz A III + A IV
      -- Brennstoffe aus Palm- und Eukalyptusanbau

    Antragsberechtigte:

    • Alle Einzelpersonen und Unternehmen - auch Contractoren - mit einer Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland
    • Kommunale Unternehmen
    • Landwirtschaftliche Betriebe
    • Betriebe des Erwerbsgarten- und Gemüsebaues
    • Holzbe- und -verarbeitende Betriebe

    Nicht Antragsberechtigte:

    • Kommunen und deren unselbständige Eigenbetriebe (Eigenbetriebe sind nach deutschem Kommunalrecht Organisationseinheiten einer Gemeinde, die keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, für die durch die Art und Umfang ihres Tätigkeitsprofils eine selbstständige Wirtschaftsführung gerechtfertigt sein kann)
    • Unternehmen in Schwierigkeiten
    • Unternehmen die keine Beihilfe in Anspruch nehmen dürfen
    • Sogenannte In-Sich-Geschäfte, wie zum Beispiel der Erwerb aus dem Eigentum des Ehegatten oder Vermögenstransfers innerhalb einer Unternehmensgruppe
    • Treuhandkonstruktionen

    Art und Höhe der Förderung:

    Zinsgünstiges Förder-Darlehen PLUS Tilgungszuschuss

    • Finanzierung bis zu 100% der förderfähigen Investitionskosten (bis zu 25 Mio. € pro Vorhaben)
    • Tilgungszuschuss der förderfähigen InvestitionsMEHRkosten gegenüber einer fossilen Vergleichsanlage: 45% für große Unternehmen; 55% für kleine und mittlere Unternehmen
    • Maximaler Tilgungszuschuss: 10 Mio. €
    • Zinsgünstige Darlehen ab 1,00% effektiver Jahreszins
    • Darlehenshöhe kann so gewählt werden, dass sie der Höhe des zu erwartenden Tilgungszuschusses entspricht
    • Darlehenskonditionen: Tilgung in Vierteljahresraten, Sondertilgungen gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung möglich

    Beihilferechtliche Grundlage und Berechnung der förderfähigen Kosten:

    • Die Förderung erfolgt nach Allgemeiner Gruppenfreistellungsverordnung (auf Antrag auch Förderung nach De-minimis möglich)

    Kumulation:

    • Ausschluss der Inanspruchnahme staatlicher Beihilfen, Beihilfen nach dem Erneuerbaren-Energien Gesetz oder Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
    • Kombinationen mit Länderförderungen möglich, soweit von den Ländern nicht ausgeschlossen.

    Besondere Hinweise:

    • Die CO2-Einsparung aus der Holzheizung kann auf das Modul 4 übertragen werden; in diesem Fall müssen die Anträge zeitgleichgestellt werden
    • Die Amortisationszeit des Gesamtvorhabens muss ohne Inanspruchnahme einer Förderung insgesamt mehr als 2 Jahre betragen
    • Zweckbindungsfrist: 3 Jahre. In dieser Zeit:
      -- Nur zweckgebundener Betrieb mit mind. 50% Prozesswärme
      -- Nur zugelassene Brennstoffe
      -- Keine Änderung der Besitzverhältnisse, außer der zweckgebundene Weiterbetrieb bis zum Ende der Frist wird garantiert (Anzeige erforderlich).

    Maßnahmenbeginn:

    Der Antrag ist vor Beginn des Vorhabens (= Abschluss eines Vertrages über Lieferung oder Leistung) bei einem Kreditinstitut Ihrer Wahl zu stellen.
    Mit der Umsetzung der geplanten Maßnahme kann - auf eigenes finanzielles Risiko - nach Antragstellung begonnen werden.
    Beratungs- und Planungsleistungen gelten nicht als Maßnahmenbeginn.

    Informations- und Antragsstelle:

    Die Antragsstellung erfolgt an die KfW grundsätzlich über ein Kreditinstitut (Banken und Sparkassen). Diese übernehmen für die von ihnen durchgeleiteten Kredite die vollständig die Haftung.

    KfW
    Palmengartenstraße 5-9
    60325 Frankfurt
    Kostenfreie Servicenummer: 0800 539 9001

    https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Unternehmen/Energie-Umwelt/F%C3%B6rderprodukte/Energieeffizienz-und-Prozessw%C3%A4rme-aus-Erneuerbaren-Energien-(295)/

    Merkblätter zum Download:

    KfW Merkblatt Programm 295.

    KfW Merkblatt Technische Anforderungen Modul 2.

    KfW Technische FAQ.

    KfW Merkblatt KMU Definition.

    KfW Merkblatt Investitionsmehrkosten.

    Laden Sie sich hier unser Infoblatt als PDF-Dokument herunter.

  • Warmwasser-, Heißwasser- oder Dampfkessel zur Erzeugung von Prozesswärme inkl. der gesamten Peripherie und Einhausung - KfW Förderprogramm 295, Modul 4

    Förderfähig sind folgende Maßnahmen:

    • Querschnittstechnologien
    • Prozesswärmebereitstellung aus erneuerbaren Energien
    • Mess-, Steuer- und Regelungstechnik, Sensorik und Energiemanagement-Software
    • Prozess- und Verfahrensumstellungen auf effiziente Technologien und energetische Optimierung von Produktionsprozessen
    • Maßnahmen zur Abwärmenutzung
    • Maßnahmen an Anlagen zur Wärmeversorgung, Kühlung und Belüftung sofern diese überwiegend direkt für Prozesse zur Herstellung, Weiterverarbeitung oder Veredelung von Produkten eingesetzt werden
    • Maßnahmen zur energieeffizienten Bereitstellung von Prozesswärme oder -kälte
    • Maßnahmen zur Vermeidung von Energieverlusten im Produktionsprozess
    • Förderfähig sind Vorhaben, die nachweislich zu einer Endenergieeinsparung beziehungsweise zur
      Senkung des fossilen Energieverbrauchs und damit einhergehenden Verringerung der Kohlenstoff
      dioxid-Emissionen führen.

    Darüber hinaus förderfähig:

    • Kosten für die Erstellung eines (Energie-)Einsparkonzeptes sowie die Umsetzungsbegleitung der geförderten Maßnahme durch externe Energieberater welche beim BAFA zugelassen sind.

    Antragsberechtigte:

    • Alle Einzelpersonen und Unternehmen - auch Contractoren - mit einer Betriebsstätte oder Nieder-lassung in Deutschland

    • Kommunale Unternehmen

    • Holzbe- und -verarbeitende Betriebe

      Nicht Antragsberechtigte:

    • Kommunen und deren unselbständige Eigenbetriebe (Eigenbetriebe sind nach deutschem Kommunalrecht Organisationseinheiten einer Gemeinde, die keine eigene Rechtspersönlichkeit besit-zen, für die durch die Art und Umfang ihres Tätigkeitsprofils eine selbstständige Wirtschaftsführung gerechtfertigt sein kann)

    • Unternehmen die keine Beihilfe in Anspruch nehmen dürfen

    • Sogenannte In-Sich-Geschäfte, wie zum Beispiel der Erwerb aus dem Eigentum des Ehegatten oder Vermögenstransfers innerhalb einer Unternehmensgruppe

    • Treuhandkonstruktionen

    • Landwirtschaftliche Betriebe

    • Betriebe des Erwerbsgarten- und Gemüsebaues

    Art und Höhe der Förderung:

    Zinsgünstiges Förder-Darlehen PLUS Tilgungszuschuss

    • Finanzierung bis zu 100% der förderfähigen Investitionskosten (bis zu 25 Mio. € pro Vorhaben)
    • Zinsgünstige Darlehen ab 1,00% effektiver Jahreszins
    • Darlehenshöhe kann so gewählt werden, dass sie der Höhe des zu erwartenden Tilgungszuschusses entspricht
    • Darlehenskonditionen: Tilgung in Vierteljahresraten, Sondertilgungen gegen Zahlung einer Vorfäl-ligkeitsentschädigung möglich
    • Tilgungszuschuss 30% für große Unternehmen; 40% für kleine und mittlere Unternehmen
    • Tilgungszuschuss ist auf € 500 für Nicht-KMU bzw. 700 € für KMU pro jährlich eingesparter Tonne CO2 limitiert
    • Maximaler Tilgungszuschuss: 10 Mio. €

    Beihilferechtliche Grundlage und Berechnung der förderfähigen Kosten:
    Kumulation:

    • Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung: keine Deckelung; förderfähige Kosten
      = Mehrkosten gegenüber einer weniger effizienten Anlage
    • De-minimis : Deckelung bei € 200.000,00; förderfähige Kosten = Gesamtkosten der neuen Anlage

    Je nach möglicher Geltendmachung von Mehrkosten sollte man aus dem AGVO-Topf abrufen (De-minimis Mittel sind grundsätzlich als wertvoller zu bewerten, weil diese innerhalb einer 3-Jahres-Frist nur eingeschränkt abgerufen werden können).

    Kumulation:

    • Kombinierbar mit Maßnahmen aus Modul 1, 2 und 3 des KfW-Förderprogramms
    • Ausschluss der Inanspruchnahme staatlicher Beihilfen, Beihilfen nach dem Erneuerbaren-EnergienGesetz oder Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
    • Kombinationen mit Länderförderungen möglich, soweit von den Ländern nicht ausgeschlossen.

    Besondere Hinweise:

    • Die CO2-Einsparung aus einer eventuell parallel errichteten Holzheizung kann auf das Modul 2 übertragen werden; in diesem Fall müssen die Anträge zeitgleich gestellt werden
      • Die Amortisationszeit des Gesamtvorhabens muss ohne Inanspruchnahme einer Förderung ins-gesamt mehr als 2 Jahre betragen
    • Zweckbindungsfrist: 3 Jahre

    Maßnahmenbeginn:

    Der Antrag ist vor Beginn des Vorhabens (= Abschluss eines Vertrages über Lieferung oder Leistung) bei einem Kreditinstitut Ihrer Wahl zu stellen.
    Antrag auf vorzeitigen Maßnahmenbeginn kann jedoch bereits nach Beantragung gestellt werden.
    Beratungs- und Planungsleistungen gelten nicht als Maßnahmenbeginn.

    Informations- und Antragsstelle:

    Die Antragsstellung erfolgt an die KfW grundsätzlich über ein Kreditinstitut (Banken und Sparkassen). Diese übernehmen für die von ihnen durchgeleiteten Kredite die vollständig die Haftung.

    KfW
    Palmengartenstraße 5-9
    60325 Frankfurt
    Kostenfreie Servicenummer: 0800 539 9001

    (link: https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Unternehmen/Energie-Umwelt/F%C3%B6rderprodukte/Energieeffizienz-und-Prozessw%C3%A4rme-aus-Erneuerbaren-Energien-(295)

    Merkblätter zum Download:

    KfW Merkblatt Technische Anforderungen Modul 4.

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  • Förderwettbewerb - VDI/VDE-IT

    Förderfähig sind folgende Maßnahmen:

    • Querschnittstechnologien
    • Prozesswärmebereitstellung aus erneuerbaren Energien
    • Mess-, Steuer- und Regelungstechnik, Sensorik und Energiemanagement-Software
    • Prozess- und Verfahrensumstellungen auf effiziente Technologien und energetische Optimierung von Produktionsprozessen
    • Maßnahmen zur Abwärmenutzung
    • Maßnahmen an Anlagen zur Wärmeversorgung, Kühlung und Belüftung sofern diese überwiegend direkt für Prozesse zur Herstellung, Weiterverarbeitung oder Veredelung von Produkten eingesetzt werden
    • Maßnahmen zur energieeffizienten Bereitstellung von Prozesswärme oder -kälte
    • Maßnahmen zur Vermeidung von Energieverlusten im Produktionsprozess
    • Förderfähig sind Vorhaben, die nachweislich zu einer Endenergieeinsparung beziehungsweise zur
      Senkung des fossilen Energieverbrauchs und damit einhergehenden Verringerung der Kohlenstoff
      dioxid-Emissionen führen.

    Darüber hinaus förderfähig:

    • Kosten für die Erstellung eines (Energie-)Einsparkonzeptes sowie die Umsetzungsbegleitung der geförderten Maßnahme durch externe Energieberater

    Antragsberechtigte:

    • Private Unternehmen - auch Contractoren - mit einer Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland
    • Kommunale Unternehmen
    • Freiberuflich Tätige, wenn die Betriebsstätte überwiegend für die freiberufliche Tätigkeit genutzt wird

    Nicht Antragsberechtigte:

    • Kommunen und deren unselbständige Eigenbetriebe (Eigenbetriebe sind nach deutschem Kommunalrecht Organisationseinheiten einer Gemeinde, die keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, für die durch die Art und Umfang ihres Tätigkeitsprofils eine selbstständige Wirtschaftsführung gerechtfertigt sein kann)
    • Unternehmen die keine Beihilfe in Anspruch nehmen dürfen
    • Unternehmen in Schwierigkeiten

    Art und Höhe der Förderung:

    • Förderquote: bis zu 50% der förderfähigen Kosten
    • Maximale Fördersumme: 5 Mio. €

    Besondere Hinweise:

    • Die energiebezogene Amortisationszeit muss mindestens 4 Jahre betragen. Die Amortisationszeit die vom Unternehmen berechnet wird kann abweichen.
    • Zweckbindungsfrist: 3 Jahre.
      In dieser Zeit:
      Keine Änderung der Besitzverhältnisse, außer der zweckgebundene Weiterbetrieb bis zum Ende der Frist wird garantiert (Anzeige erforderlich).
    • Einsparkonzept eines im Programm „Energieberatung im Mittelstand“ der BAFA zugelassenen Energieberaters muss vorgelegt werden
    • Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn ist ausgeschlossen. Planungs- und Beratungsleistungen dürfen erbracht werden.

    Vorgehensweise:

    • Es gibt verschiedene Wettbewerbsrunden
    • Erhält ein Förderprojekt in einer Wettbewerbsrunde keinen Zuschlag, kann in einer anschließenden Wettbewerbsrunde erneut teilgenommen werden
    • Die Fördereffizienz des Gesamtprojekts setzt dabei die beantrage Fördersumme in das Verhältnis zu der pro Jahr geplanten CO2-Einsparung

    Informations- und Antragsstelle:

    Die Antragsstellung erfolgt über den Projektträger VDI/VDE-IT.

    Projektträger VDI/VDE Innovation + Technik GmbH
    Steinplatz 1
    10623 Berlin
    Hotline: 030 / 310078-5555
    @ weneff@vdivde-it.de
    I https://www.wettbewerb-energieeffizienz.de/foerderwettbewerb

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  • BAFA-Programm „Bundesförderung für Energieeffizienz in der Wirtschaft - Zuschuss“, Modul 2

    Förderfähig sind folgende Biomasse-Vorhaben:

    • Warmwasser-, Heißwasser-, Dampf- oder Thermalölkessel zur Erzeugung von Prozesswärme inkl. der gesamten Peripherie und Einhausung sowie Biomasse-Kraft-Wärme-Kopplungs-Projekte
    • zugehörige Brennstofflager mit Fördersystemen
    • Projekte der industriellen Prozesswärmeerzeugung in allen Branchen (Ausnahme: Unternehmen der Fischerei und Aquakultur)

    Mögliche Brennstoffe:

    • Landschaftspflegereste
    • Straßenbegleitgrün
    • Gebrauchtholz der Kategorie A I und A II
    • Industrierestholz inklusive Rinde aus der industriellen Verarbeitung
      Sägerestholz (Späne, Schwarten, Spreißel)
    • Treibgut aus der Gewässerpflege
    • Feste industrielle Substrate (Schalen, Hülsen, Trester)
    • Stroh und strohähnliche Biomasse
    • Pflanzliche Abfall- und Reststoffe aus der Nahrungsmittelindustrie
    • In Anlagen unter 700 kW dürfen bis zu einem Anteil von 25% gem. 1 BImSchV § 3 zudem folgende Brennstoffe eingesetzt werden:
      o (4) Naturbelassenes stückiges Holz einschl. anhaftender Rinde
      o (5) Naturbelassenes nicht stückiges Holz
      o (5a) Presslinge aus naturbelassenem Holz
      o (8) Stroh und ähnliche pflanzliche Stoffe

    Darüber hinaus förderfähig:

    • Biomasse-Kraft-Wärme-Kopplungs-Projekte unter Einhaltung bestimmter Wirkungsgradkriterien
    • Machbarkeitsabschätzungen und Planung im Zusammenhang mit der Umsetzung einer beantragten Maßnahme
    • notwendige Bau- und Installationsmaßnahmen zur Errichtung der Biomasseanlage (zum Beispiel Fundament oder Einhausung)
    • Kosten für die Erstellung eines (Energie-)Einsparkonzeptes sowie die Umsetzungsbegleitung der geförderten Maßnahme durch externe Energieberater

    Nicht förderfähig:

    • Einzelraumfeuerungsanlagen ohne rohrgebundenes Wärmeverteilsystem sind nicht förderfähig
    • Nicht zugelassene Brennstoffe (Beispiele):
      o Belastetes Gebrauchtholz A III + A IV
      o Brennstoffe aus dem Palm- & Eukalyptusanbau

    Antragsberechtigte:

    • Private Unternehmen - auch Contractoren - mit einer Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland
    • Kommunale Unternehmen
    • Landesunternehmen mit privater Rechtsform
    • Landwirtschaftliche Betriebe
    • freiberuflich Tätige (Betriebsstätte muss überwiegend für freiberufliche Tätigkeit genutzt werden)

    Nicht Antragsberechtigte:

    • Kommunen und deren Regie- und Eigenbetriebe
    • Unternehmen mit öffentlich-rechtlicher Rechtsform
    • Unternehmen deren Anteile überwiegend vom Bund (> 50%) gehalten werden
    • Unternehmen der Fischerei und Aquakultur
    • Unternehmen die keine Beihilfe in Anspruch nehmen dürfen
    • sogenannte In-Sich-Geschäfte, wie zum Beispiel der Erwerb aus dem Eigentum des Ehegatten oder Vermögenstransfers innerhalb einer Unternehmensgruppe
    • Treuhandkonstruktionen
    • Unternehmen im Insolvenzverfahren

    Art und Höhe der Förderung:

    • Investitionszuschuss der förderfähigen Investitionskosten bzw. der förderfähigen InvestitionsMEHRkosten gegenüber einer fossilen Vergleichsanlage:
      45% für große Unternehmen, 55% mittlere Unternehmen und 65% für kleine Unternehmen.
    • Maximaler Förderzuschuss: 15 Mio. €
    • De-minimis: Deckelung bei € 200.000,00; förderfähige Kosten = Gesamtkosten der neuen Anlage

    Beihilferechtliche Grundlage und Berechnung der förderfähigen Kosten:

    • Die Förderung erfolgt entweder als De-Minimis-Beihilfe (förderfähige Kosten = Investitionskosten) oder nach Allgemeiner Gruppenfreistellungsverordnung (§ 17 förderfähige Kosten = Investitions-kosten oder § 41: förderfähige Kosten = förderfähige InvestitionsMEHRkosten)

    Kumulation:

    • Ausschluss der Inanspruchnahme von öffentlichen Mitteln anderer Förderprogramme für ein- und dasselbe Vorhaben (z.B. BEG oder BEW)
    • Ausschluss der Inanspruchnahme des gleichlautenden KfW-Programms (KfW-Nr. 295) für ein- und dasselbe Vorhaben
    • Ausschluss der Inanspruchnahme staatlicher Beihilfen, Beihilfen nach dem Erneuerbaren-EnergienGesetz oder Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz

    Besondere Hinweise:

    • Anlagen mit einer Nennwärmeleistung ab 5 MW sind förderfähig, wenn nachgewiesen wird, dass ei-ne Direktelektrifizierung technisch nicht möglich oder die Nutzung von Wasserstoff technisch oder wirtschaftlich nicht möglich ist. Die Nachweispflicht entfällt, wenn ausschließlich innerbetrieblich und vor Ort anfallende Abfall- und Reststoffe genutzt werden.
    • Die eingesetzte Biomasse ist über die Betriebsdauer der Anlage zu dokumentieren.
    • Einhaltung der folgenden Emissionsgrenzwerte:
      o Gesamtstaubgehalt: < 2,5 mg/m³ bei 13% Restsauerstoffgehalt
      o Kohlenmonoxidgehalt: < 200 mg/m³ bei 13% Restsauerstoffgehalt
    • Der Wirkungsgrad des Kessels (ggf. inkl. peripherer Brennwerttechnologien wie z.B. Economiser, Luftvorwärmer, Kondensatabscheider) muss für den vorgesehenen Anwendungszweck den nach folgender Formel auf Basis des unteren Heizwertes zu berechnenden temperaturabhängigen Mindestwirkungsgrad übersteigen:
    • Anlagen mit einer Nennwärmeleistung von mindestens 100 kW müssen mit einem Abgaswärmeüberträger ausgestattet werden.
    • Anlagen mit einer Nennwärmeleistung bis 1.000 kW müssen die Anforderungen an die Ableitbedingungen nach § 19 Abs. 1 BImSchV erfüllen.
    • Durchführung des hydraulischen Abgleichs der Heizungsanlage
    • Schriftliche Bestätigung über Tragfähigkeit des gesamten Eigenanteils an den zuwendungsfähigen und nicht zuwendungsfähigen Kosten der geförderten Investition
    • Zweckbindungsfrist: 3 Jahre. In dieser Zeit:
      o Nur zweckgebundener Betrieb mit mind. 50% Prozesswärme
      o Nur zugelassene Brennstoffe
      o Keine Änderung der Besitzverhältnisse, außer der zweckgebundene Weiterbetrieb bis zum Ende der Frist wird garantiert (Anzeige erforderlich).
    • Die CO2-Einsparung aus der Holzheizung kann auf das Modul 4 übertragen werden; in diesem Fall müssen die Anträge zeitgleich gestellt werden
    • Die Amortisationszeit des Gesamtvorhabens muss ohne Inanspruchnahme einer Förderung insgesamt mindestens 3 Jahre betragen

    Maßnahmenbeginn:

    Der Antrag ist vor Beginn des Vorhabens (= Abschluss eines Vertrages über Lieferung oder Leistung) zu stellen.
    Mit der Umsetzung der geplanten Maßnahme kann bis zum 31.12.2023 - auf eigenes finanzielles Risiko - nach Antragstellung begonnen werden. Ab dem 01.01.2024 ist der Maßnahmenbeginn vor Zugang des Zuwendungsbescheides nicht zulässig.
    Beratungs- und Planungsleistungen gelten nicht als Maßnahmenbeginn und dürfen bereits vor Antrags-stellung beauftragt werden.

    Informations- und Antragsstelle:

    Die Antragsstellung erfolgt ausschließlich elektronisch.

    https://fms.bafa.de/BafaFrame/qst

    Bundesförderung für Energieeffizienz in der Wirtschaft - Zuschuss
    Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
    Referat 526 – Energieaudit, Energieeffizienz in der Wirtschaft
    Frankfurter Straße 29 – 35
    65760 Eschborn
    Telefon: 06196 908-1883

    Erreichbarkeit:
    Montag bis Donnerstag: 08:30 Uhr - 16:00 Uhr
    Freitag: 08:30 Uhr - 15:00 Uhr

    Merkblätter zum Download:

    BAFA Merkblatt Antragstellung.

    BAFA Merkblatt Modul 2.

    BAFA Glossar.

    BAFA Merkblatt Ermittlung der förderfähigen Kosten.

    Laden Sie sich hier unser Infoblatt als PDF-Dokument herunter.

  • BAFA-Programm „Bundesförderung für Energieeffizienz in der Wirtschaft - Zuschuss“, Modul 4

    Förderfähig sind folgende Maßnahmen:

    • Querschnittstechnologien
    • Prozesswärmebereitstellung aus erneuerbaren Energien
    • Mess-, Steuer- und Regelungstechnik, Sensorik und Energiemanagement-Software
    • Prozess- und Verfahrensumstellungen auf effiziente Technologien und energetische Optimierung von Produktionsprozessen
    • Maßnahmen zur Abwärmenutzung
    • Maßnahmen an Anlagen zur Wärmeversorgung, Kühlung und Belüftung sofern diese überwiegend direkt für Prozesse zur Herstellung, Weiterverarbeitung oder Veredelung von Produkten eingesetzt werden
    • Maßnahmen zur energieeffizienten Bereitstellung von Prozesswärme oder -kälte
    • Maßnahmen zur Vermeidung von Energieverlusten im Produktionsprozess
      => Förderfähig sind Vorhaben, die nachweislich zu einer Endenergieeinsparung beziehungsweise zur Senkung des fossilen Energieverbrauchs und damit einhergehenden Verringerung der Kohlenstoffdioxid-Emissionen führen.

    Darüber hinaus förderfähig:

    • Kosten für die Erstellung eines (Energie-)Einsparkonzeptes sowie die Umsetzungsbegleitung der geförderten Maßnahme durch externe Energieberater welche beim BAFA zugelassen sind.

    Antragsberechtigte:

    • Alle Einzelpersonen und Unternehmen - auch Contractoren - mit einer Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland
    • Kommunale Unternehmen
    • Holzbe- und -verarbeitende Betriebe

    Nicht Antragsberechtigte:

    • Kommunen und deren rechtlich unselbständige Eigenbetriebe (Eigenbetriebe sind nach deut-schem Kommunalrecht Organisationseinheiten einer Gemeinde, die keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, für die durch die Art und Umfang ihres Tätigkeitsprofils eine selbstständige Wirtschaftsführung gerechtfertigt sein kann)
    • Unternehmen der Fischerei und Aquakultur
    • Unternehmen die keine Beihilfe in Anspruch nehmen dürfen
    • Sogenannte In-Sich-Geschäfte, wie zum Beispiel der Erwerb aus dem Eigentum des Ehegatten oder Vermögenstransfers innerhalb einer Unternehmensgruppe
    • Treuhandkonstruktionen
    • Landwirtschaftliche Betriebe
    • Betriebe des Erwerbsgarten- und Gemüsebaues

    Art und Höhe der Förderung:

    Tilgungszuschuss

    • 30% für große Unternehmen; 40% für kleine und mittlere Unternehmen
      => Tilgungszuschuss ist auf € 500 für Nicht-KMU bzw. 700 € für KMU pro jährlich eingesparter Tonne CO2 limitiert
    • Maximaler Tilgungszuschuss: 10 Mio. € für die Module 2-4 und 200.000 € je Vorhaben für Modul 1

    Beihilferechtliche Grundlage und Berechnung der förderfähigen Kosten:

    • Die Förderung erfolgt entweder als De-Minimis-Beihilfe (förderfähige Kosten = Investitionskosten) oder nach Allgemeiner Gruppenfreistellungsverordnung (§ 38 oder § 41: förderfähige Kosten = förderfähige InvestitionsMEHRkosten; § 46, Abs 5 und 6: förderfähige Kosten = Investitionskosten)
    • De-minimis: Deckelung bei € 200.000,00; förderfähige Kosten = Gesamtkosten der neuen Anlage
      => Je nach möglicher Geltendmachung von Mehrkosten sollte man aus dem AGVO-Topf abrufen (De-minimis Mittel sind grundsätzlich als wertvoller zu bewerten, weil diese innerhalb einer 3-Jahres-Frist nur eingeschränkt abgerufen werden können).

    Kumulation:

    • Kombinierbar mit Maßnahmen aus Modul 1, 2 und 3 des BAFA-Förderprogramms
    • Ausschluss der Inanspruchnahme staatlicher Beihilfen, Beihilfen nach dem Erneuerbaren-EnergienGesetz oder Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
    • Kombinationen mit Länderförderungen möglich, soweit von den Ländern nicht ausgeschlossen.

    Besondere Hinweise:

    • Die CO2-Einsparung aus einer eventuell parallel errichteten Holzheizung kann auf das Modul 2 übertragen werden; in diesem Fall müssen die Anträge zeitgleich gestellt werden
    • Die Amortisationszeit des Gesamtvorhabens muss ohne Inanspruchnahme einer Förderung insgesamt mehr als 2 Jahre betragen
    • Zweckbindungsfrist: 3 Jahre

    Maßnahmenbeginn:

    Der Antrag ist vor Beginn des Vorhabens (= Abschluss eines Vertrages über Lieferung oder Leistung) bei einem Kreditinstitut Ihrer Wahl zu stellen.
    Antrag auf vorzeitigen Maßnahmenbeginn kann jedoch bereits nach Beantragung gestellt werden.
    Beratungs- und Planungsleistungen gelten nicht als Maßnahmenbeginn.

    Informations- und Antragsstelle:

    Die Antragsstellung erfolgt ausschließlich elektronisch.

    fms.bafa.de/BafaFrame/qst

    Bundesförderung für Energieeffizienz in der Wirtschaft - Zuschuss
    Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
    Referat 526 – Energieaudit, Energieeffizienz in der Wirtschaft
    Frankfurter Straße 29 – 35
    65760 Eschborn
    Telefon: 06196 908-1883

    Erreichbarkeit:
    Montag bis Donnerstag: 08:30 Uhr - 16:00 Uhr
    Freitag: 08:30 Uhr - 15:00 Uhr

    Merkblätter zum Download:

    BAFA Merkblatt Modul 4.

    Laden Sie sich hier unser Infoblatt als PDF-Dokument herunter.

Unternehmensbroschüre
KfW Förderprogramm 295