Bundesweite Förderungen

Die Bundesregierung und verschiedene Landesregierungen unterstützen die Umrüstung von fossilen Brennstoffen auf Biomasse. Aus dem Marktanreizprogramm werden seit 2009 auch Großanlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien mit Investitionszuschüssen, zinsgünstigen Darlehen und Tilgungszuschüssen gefördert. Hier sind Zuschüsse bis zu 55% der förderfähigen Investitionskosten möglich. Zusätzlich werden in einigen Bundesländern Sonderförderungen angeboten.

Wir beraten Sie gerne umfassend über Fördermöglichkeiten für Ihre neue Biomasse-Anlage und wickeln die Antragstellung gerne für Sie ab.

Für einen schnellen Überblick über die umfangreichen Fördermöglichkeiten auf Bundesebene, haben wir Ihnen eine Übersicht zusammengestellt.

Förderungen der KfW-Bankengruppe

Die KfW-Bankengruppe hat ihr Programm Erneuerbare Energien 295 um Finanzierungen für größere Projekte erweitert. Das Programm dient der langfristigen Finanzierung von Maßnahmen zur Nutzung Erneuerbarer Energien zu einem günstigen Zinssatz.
Im Programmteil „Energieeffizienz und Prozesswärme aus Erneuerbaren Energien in der Wirtschaft“ werden Anlagen zur Bereitstellung von Wärme aus Biomasse-Anlagen, deren Wärme zu über 50% für Prozesse, das heißt zur Herstellung, Weiterverarbeitung oder Veredelung von Produkten oder zur Erbringung von Dienstleistungen verwendet wird, gefördert. Hier sind Förderungen bis zu 55% der förderfähigen Kosten möglich.


Folgende Förderungen könnten für Sie interessant sein:

  • Warmwasser-, Heißwasser- oder Dampfkessel zur Erzeugung von Prozesswärme inkl. der gesamten Peripherie und Einhausung - KfW Förderprogramm 295, Modul 2

    Förderfähig sind folgende Biomasse-Vorhaben:

    • Warmwasser-, Heißwasser-, Dampf- oder Thermalölkessel zur Erzeugung von Prozesswärme inkl. der gesamten Peripherie und Einhausung inkl. Biomasse-Kraft-Wärme-Kopplungs-Projekte
    • Projekte der Wärmeerzeugung für Treibhäuser des Gemüse- und Gartenbaus
    • Projekte der Wärmeerzeugung für Holzbe- und -verarbeitende Betriebe
    • Zugehörige Brennstofflager mit Fördersystemen

    Mögliche Brennstoffe:

    • Hackschnitzel aus naturbelassenem Holz
    • Landschaftspflegeholz
    • Holzpellets (auch Industriepellets) nach DIN plus oder Holzbriketts
    • Säge- und Hobelspäne, Schleifstaub, Rinde
    • Gebrauchtholz A I und A II, das heißt:
      lackiertes oder beschichtetes Holz sowie daraus anfallende Reste, soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder infolge einer Behandlung enthalten sind und Beschichtungen keine halogenorganischen Verbindungen oder Schwermetalle enthalten
    • Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst verleimtes Holz sowie daraus anfallende Reste, soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder infolge einer Behandlung enthalten sind und Beschichtungen keine halogenorganischen Verbindungen oder Schwermetalle enthalten
    • Stroh und ähnliche pflanzliche Stoffe, nicht als Lebensmittel bestimmtes Getreide wie Getreidekörner und Getreidebruchkörner, Getreideganzpflanzen, Getreideausputz, Getreidespelzen und Getreidehalmreste sowie Pellets aus den vorgenannten Brennstoffen

    Neu seit 15.02.2020:
    Das Brennstoffspektrum wurde nochmals erweitert um „Sonstige nachwachsende Rohstoffe“. Darunter fallen beispielsweise:

    • Siebüberläufe
    • biogene Produktionsreste

    Bedingung für alle „Sonstigen nachwachsenden Rohstoffe“:

    • Es müssen genormte Qualitätsanforderungen vorliegen.
    • Es dürfen keine erhöhten Emissionen (Staub, CO, Dioxine, Furane, PAK’s) auftreten - jährliche Nachweispflicht!

    Darüber hinaus förderfähig:

    • Biomasse-Kraft-Wärme-Kopplungs-Projekte
    • Machbarkeitsabschätzungen und Planung im Zusammenhang mit der Umsetzung einer beantragten Maßnahme
    • notwendige Baumaßnahmen zur Aufstellung bzw. Einrichtung der Biomasseanlage oder Wärmepumpe (zum Beispiel Fundament oder Einhausung)
    • Kosten für die Erstellung eines (Energie-)Einsparkonzeptes sowie die Umsetzungsbegleitung der geförderten Maßnahme durch externe Energieberater

    Nicht förderfähig:

    • Anlagen zum Einsatz von Biomasse, für die die Verordnung über die Verbrennung und Mitver-brennung von Abfällen (17. „Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes“) in der jeweils gültigen Fassung zu Anwendung kommt.
    • Nicht zugelassene Brennstoffe (Beispiele):
      -- Gebrauchtholz A III + A IV
      -- Brennstoffe aus Palm- und Eukalyptusanbau

    Antragsberechtigte:

    • Alle Einzelpersonen und Unternehmen - auch Contractoren - mit einer Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland
    • Kommunale Unternehmen
    • Landwirtschaftliche Betriebe
    • Betriebe des Erwerbsgarten- und Gemüsebaues
    • Holzbe- und -verarbeitende Betriebe

    Nicht Antragsberechtigte:

    • Kommunen und deren unselbständige Eigenbetriebe (Eigenbetriebe sind nach deutschem Kommunalrecht Organisationseinheiten einer Gemeinde, die keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, für die durch die Art und Umfang ihres Tätigkeitsprofils eine selbstständige Wirtschaftsführung gerechtfertigt sein kann)
    • Unternehmen in Schwierigkeiten
    • Unternehmen die keine Beihilfe in Anspruch nehmen dürfen
    • Sogenannte In-Sich-Geschäfte, wie zum Beispiel der Erwerb aus dem Eigentum des Ehegatten oder Vermögenstransfers innerhalb einer Unternehmensgruppe
    • Treuhandkonstruktionen

    Art und Höhe der Förderung:

    Zinsgünstiges Förder-Darlehen PLUS Tilgungszuschuss

    • Finanzierung bis zu 100% der förderfähigen Investitionskosten (bis zu 25 Mio. € pro Vorhaben)
    • Tilgungszuschuss der förderfähigen InvestitionsMEHRkosten gegenüber einer fossilen Vergleichsanlage: 45% für große Unternehmen; 55% für kleine und mittlere Unternehmen
    • Maximaler Tilgungszuschuss: 10 Mio. €
    • Zinsgünstige Darlehen ab 1,00% effektiver Jahreszins
    • Darlehenshöhe kann so gewählt werden, dass sie der Höhe des zu erwartenden Tilgungszuschusses entspricht
    • Darlehenskonditionen: Tilgung in Vierteljahresraten, Sondertilgungen gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung möglich

    Beihilferechtliche Grundlage und Berechnung der förderfähigen Kosten:

    • Die Förderung erfolgt nach Allgemeiner Gruppenfreistellungsverordnung (auf Antrag auch Förderung nach De-minimis möglich)

    Kumulation:

    • Ausschluss der Inanspruchnahme staatlicher Beihilfen, Beihilfen nach dem Erneuerbaren-Energien Gesetz oder Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
    • Kombinationen mit Länderförderungen möglich, soweit von den Ländern nicht ausgeschlossen.

    Besondere Hinweise:

    • Die CO2-Einsparung aus der Holzheizung kann auf das Modul 4 übertragen werden; in diesem Fall müssen die Anträge zeitgleichgestellt werden
    • Die Amortisationszeit des Gesamtvorhabens muss ohne Inanspruchnahme einer Förderung insgesamt mehr als 2 Jahre betragen
    • Zweckbindungsfrist: 3 Jahre. In dieser Zeit:
      -- Nur zweckgebundener Betrieb mit mind. 50% Prozesswärme
      -- Nur zugelassene Brennstoffe
      -- Keine Änderung der Besitzverhältnisse, außer der zweckgebundene Weiterbetrieb bis zum Ende der Frist wird garantiert (Anzeige erforderlich).

    Maßnahmenbeginn:

    Der Antrag ist vor Beginn des Vorhabens (= Abschluss eines Vertrages über Lieferung oder Leistung) bei einem Kreditinstitut Ihrer Wahl zu stellen.
    Mit der Umsetzung der geplanten Maßnahme kann - auf eigenes finanzielles Risiko - nach Antragstellung begonnen werden.
    Beratungs- und Planungsleistungen gelten nicht als Maßnahmenbeginn.

    Informations- und Antragsstelle:

    Die Antragsstellung erfolgt an die KfW grundsätzlich über ein Kreditinstitut (Banken und Sparkassen). Diese übernehmen für die von ihnen durchgeleiteten Kredite die vollständig die Haftung.

    KfW
    Palmengartenstraße 5-9
    60325 Frankfurt
    Kostenfreie Servicenummer: 0800 539 9001

    https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Unternehmen/Energie-Umwelt/F%C3%B6rderprodukte/Energieeffizienz-und-Prozessw%C3%A4rme-aus-Erneuerbaren-Energien-(295)/

    Merkblätter zum Download:

    KfW Merkblatt Programm 295.

    KfW Merkblatt Technische Anforderungen Modul 2.

    KfW Technische FAQ.

    KfW Merkblatt KMU Definition.

    KfW Merkblatt Investitionsmehrkosten.

    Laden Sie sich hier unser Infoblatt als PDF-Dokument herunter.

  • Warmwasser-, Heißwasser- oder Dampfkessel zur Erzeugung von Prozesswärme inkl. der gesamten Peripherie und Einhausung - KfW Förderprogramm 295, Modul 4

    Förderfähig sind folgende Maßnahmen:

    • Querschnittstechnologien
    • Prozesswärmebereitstellung aus erneuerbaren Energien
    • Mess-, Steuer- und Regelungstechnik, Sensorik und Energiemanagement-Software
    • Prozess- und Verfahrensumstellungen auf effiziente Technologien und energetische Optimierung von Produktionsprozessen
    • Maßnahmen zur Abwärmenutzung
    • Maßnahmen an Anlagen zur Wärmeversorgung, Kühlung und Belüftung sofern diese überwiegend direkt für Prozesse zur Herstellung, Weiterverarbeitung oder Veredelung von Produkten eingesetzt werden
    • Maßnahmen zur energieeffizienten Bereitstellung von Prozesswärme oder -kälte
    • Maßnahmen zur Vermeidung von Energieverlusten im Produktionsprozess
    • Förderfähig sind Vorhaben, die nachweislich zu einer Endenergieeinsparung beziehungsweise zur
      Senkung des fossilen Energieverbrauchs und damit einhergehenden Verringerung der Kohlenstoff
      dioxid-Emissionen führen.

    Darüber hinaus förderfähig:

    • Kosten für die Erstellung eines (Energie-)Einsparkonzeptes sowie die Umsetzungsbegleitung der geförderten Maßnahme durch externe Energieberater welche beim BAFA zugelassen sind.

    Antragsberechtigte:

    • Alle Einzelpersonen und Unternehmen - auch Contractoren - mit einer Betriebsstätte oder Nieder-lassung in Deutschland

    • Kommunale Unternehmen

    • Holzbe- und -verarbeitende Betriebe

      Nicht Antragsberechtigte:

    • Kommunen und deren unselbständige Eigenbetriebe (Eigenbetriebe sind nach deutschem Kommunalrecht Organisationseinheiten einer Gemeinde, die keine eigene Rechtspersönlichkeit besit-zen, für die durch die Art und Umfang ihres Tätigkeitsprofils eine selbstständige Wirtschaftsführung gerechtfertigt sein kann)

    • Unternehmen die keine Beihilfe in Anspruch nehmen dürfen

    • Sogenannte In-Sich-Geschäfte, wie zum Beispiel der Erwerb aus dem Eigentum des Ehegatten oder Vermögenstransfers innerhalb einer Unternehmensgruppe

    • Treuhandkonstruktionen

    • Landwirtschaftliche Betriebe

    • Betriebe des Erwerbsgarten- und Gemüsebaues

    Art und Höhe der Förderung:

    Zinsgünstiges Förder-Darlehen PLUS Tilgungszuschuss

    • Finanzierung bis zu 100% der förderfähigen Investitionskosten (bis zu 25 Mio. € pro Vorhaben)
    • Zinsgünstige Darlehen ab 1,00% effektiver Jahreszins
    • Darlehenshöhe kann so gewählt werden, dass sie der Höhe des zu erwartenden Tilgungszuschusses entspricht
    • Darlehenskonditionen: Tilgung in Vierteljahresraten, Sondertilgungen gegen Zahlung einer Vorfäl-ligkeitsentschädigung möglich
    • Tilgungszuschuss 30% für große Unternehmen; 40% für kleine und mittlere Unternehmen
    • Tilgungszuschuss ist auf € 500 für Nicht-KMU bzw. 700 € für KMU pro jährlich eingesparter Tonne CO2 limitiert
    • Maximaler Tilgungszuschuss: 10 Mio. €

    Beihilferechtliche Grundlage und Berechnung der förderfähigen Kosten:
    Kumulation:

    • Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung: keine Deckelung; förderfähige Kosten
      = Mehrkosten gegenüber einer weniger effizienten Anlage
    • De-minimis : Deckelung bei € 200.000,00; förderfähige Kosten = Gesamtkosten der neuen Anlage

    Je nach möglicher Geltendmachung von Mehrkosten sollte man aus dem AGVO-Topf abrufen (De-minimis Mittel sind grundsätzlich als wertvoller zu bewerten, weil diese innerhalb einer 3-Jahres-Frist nur eingeschränkt abgerufen werden können).

    Kumulation:

    • Kombinierbar mit Maßnahmen aus Modul 1, 2 und 3 des KfW-Förderprogramms
    • Ausschluss der Inanspruchnahme staatlicher Beihilfen, Beihilfen nach dem Erneuerbaren-EnergienGesetz oder Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
    • Kombinationen mit Länderförderungen möglich, soweit von den Ländern nicht ausgeschlossen.

    Besondere Hinweise:

    • Die CO2-Einsparung aus einer eventuell parallel errichteten Holzheizung kann auf das Modul 2 übertragen werden; in diesem Fall müssen die Anträge zeitgleich gestellt werden
      • Die Amortisationszeit des Gesamtvorhabens muss ohne Inanspruchnahme einer Förderung ins-gesamt mehr als 2 Jahre betragen
    • Zweckbindungsfrist: 3 Jahre

    Maßnahmenbeginn:

    Der Antrag ist vor Beginn des Vorhabens (= Abschluss eines Vertrages über Lieferung oder Leistung) bei einem Kreditinstitut Ihrer Wahl zu stellen.
    Antrag auf vorzeitigen Maßnahmenbeginn kann jedoch bereits nach Beantragung gestellt werden.
    Beratungs- und Planungsleistungen gelten nicht als Maßnahmenbeginn.

    Informations- und Antragsstelle:

    Die Antragsstellung erfolgt an die KfW grundsätzlich über ein Kreditinstitut (Banken und Sparkassen). Diese übernehmen für die von ihnen durchgeleiteten Kredite die vollständig die Haftung.

    KfW
    Palmengartenstraße 5-9
    60325 Frankfurt
    Kostenfreie Servicenummer: 0800 539 9001

    (link: https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Unternehmen/Energie-Umwelt/F%C3%B6rderprodukte/Energieeffizienz-und-Prozessw%C3%A4rme-aus-Erneuerbaren-Energien-(295)

    Merkblätter zum Download:

    KfW Merkblatt Technische Anforderungen Modul 4.

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  • Warmwasser-, Heißwasser- oder Dampfkessel zur Verbrennung von fester Biomasse für die thermische Nutzung, Wärmenetze, KWK inkl. der gesamten Peripherie und Einhausung - KfW Förderprogramm 271

    Förderfähig sind folgende Biomasse-Vorhaben:

    • Biomasseanlagen zur Verbrennung fester Biomasse für die thermische Nutzung (ab 100 kW)
    • Wärmenetze die zu mindestens 50% aus erneuerbaren Energien gespeist werden
    • Biomasseanlagen zur kombinierten Strom- und Wärmeerzeugung (KWK) (ab 100 bis 2.000 kW)
    • Wärmespeicher mit mehr als 10 m³ die überwiegend aus erneuerbaren Energien gespeist werden und die nicht nach dem KWK-Gesetz gefördert werden

    Antragsberechtigte:

    • Alle Einzelpersonen und Unternehmen - auch Contractoren - mit einer Betriebsstätte oder Nieder-lassung in Deutschland
    • Gemeinnützige Antragsteller und Genossenschaften
    • Freiberuflich Tätige
    • Kommunen, kommunale Gebietskörperschaften und Gemeindeverbände (zum Beispiel kommu-nale Zweckverbände), die wie kommunale Gebietskörperschaften behandelt werden können und die gemäß Artikel 115 (2) in Verbindung mit Artikel 114 (2) der Verordnung (EU) Nummer 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (Capital Requi-rements Regulation) nach dem Kreditrisikostandardansatz ein Risikogewicht von Null haben und deren Tätigkeitsfelder keine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des EU-Beihilferechts darstellen; hierzu erfolgt eine Einzelfallprüfung durch die KfW. Für Vorhaben rechtlich unselbstständiger Ei-genbetriebe kommunaler Gebietskörperschaften hat die kommunale Gebietskörperschaft selbst den Antrag zu stellen.
    • Landwirtschaftliche Betriebe (außer für Biomasseanlagen zur kombinierten Strom- und Wärmeer-zeugung (KWK))

    Nicht Antragsberechtigte:

    • Kommunen und deren unselbständige Eigenbetriebe (Eigenbetriebe sind nach deutschem Kommunalrecht Organisationseinheiten einer Gemeinde, die keine eigene Rechtspersönlichkeit besit-zen, für die durch die Art und Umfang ihres Tätigkeitsprofils eine selbstständige Wirtschaftsführung gerechtfertigt sein kann)
    • Unternehmen die keine Beihilfe in Anspruch nehmen dürfen
    • Sogenannte In-Sich-Geschäfte, wie zum Beispiel der Erwerb aus dem Eigentum des Ehegatten oder Vermögenstransfers innerhalb einer Unternehmensgruppe
    • Treuhandkonstruktionen

      Art und Höhe der Förderung:

    Zinsgünstiges Förder-Darlehen:

    • Finanzierung bis zu 100% der förderfähigen Investitionskosten (bis zu 25 Mio. € pro Vorhaben)
    • Zinsgünstige Darlehen ab 1,00% effektiver Jahreszins
    • Darlehenskonditionen: Tilgung in Vierteljahresraten, Sondertilgungen gegen Zahlung einer Vorfäl-ligkeitsentschädigung möglich

    Tilgungszuschüsse:

    Für große Anlagen zur Verbrennung fester Biomasse für die thermische Nutzung:
    20 € pro kWth installierter Nennwärmeleistung
    → Jedoch maximal 50.000 € / Anlagen
    → Mit Förderung aus Boni maximal 100.000 €

    Bonus:

    • 20 € pro kWth Nennwärmeleistung für niedrige Staubemissionen (maximal 15 mg/m³)
    • 10 € pro kWth Nennwärmeleistung für große Wärmespeicher ab 30 l/kWh

    Wärmenetze:

    • € 60,00 je neu errichtetem Meter
    • € 1.800,00 je Hausübergabestation von Bestandsgebäuden

    KWK-Biomasseanlagen:

    • 40 € pro kWth installierter Nennwärmeleistung

    Wärmespeicher (ohne Anspruch auf Zuschlagszahlung gemäß KWK-Gesetz):

    • 250 Euro je Kubikmeter Speichervolumen für förderfähige große Wärmespeicher mit mehr als
      10 Kubikmeter Wasservolumen.
    • Die Förderung ist auf 30% der für den Wärmespeicher nachgewiesenen Nettoinvestitionskosten

    10 % Zusatzförderung für KMU:

    Kleine und mittlere Unternehmen können eine Zusatzförderung in Höhe von 10% des Zuwendungsbetrags.

    Beihilferechtliche Grundlage:

    • Die Förderung erfolgt nach Allgemeiner Gruppenfreistellungsverordnung (auf Antrag auch Förderung nach De-minimis möglich)

    Kumulation:

    • Ausschluss der Inanspruchnahme eines Kredits aus dem Programm Erneuerbare Energien „Standard“ für dieselbe Investitionsmaßnahme
    • Kombinationen mit Länderförderungen möglich, soweit von den Ländern nicht ausgeschlossen.

    Maßnahmenbeginn:

    Der Antrag ist vor Beginn des Vorhabens (= Abschluss eines Vertrages über Lieferung oder Leistung) bei einem Kreditinstitut Ihrer Wahl zu stellen.
    Antrag auf vorzeitigen Maßnahmenbeginn kann jedoch bereits nach Beantragung gestellt werden.
    Beratungs- und Planungsleistungen gelten nicht als Maßnahmenbeginn.

    Informations- und Antragsstelle:

    Die Antragsstellung an die KfW erfolgt grundsätzlich über ein Kreditinstitut (Banken und Sparkassen). Diese übernehmen für die von ihnen durchgeleiteten Kredite die vollständig die Haftung.

    Weitere Informationen finden Sie unter:

    KfW
    Palmengartenstraße 5-9
    60325 Frankfurt
    Kostenfreie Servicenummer: 0800 539 9001

    (link: https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Unternehmen/Energie-Umwelt/Finanzierungsangebote/Erneuerbare-Energien-Premium-(271-281)

    Merkblätter zum Download:

    KfW Merkblatt Programm 271.

    Laden Sie sich hier unser Infoblatt als PDF-Dokument herunter.

  • Förderwettbewerb - VDI/VDE-IT

    Förderfähig sind folgende Maßnahmen:

    • Querschnittstechnologien
    • Prozesswärmebereitstellung aus erneuerbaren Energien
    • Mess-, Steuer- und Regelungstechnik, Sensorik und Energiemanagement-Software
    • Prozess- und Verfahrensumstellungen auf effiziente Technologien und energetische Optimierung von Produktionsprozessen
    • Maßnahmen zur Abwärmenutzung
    • Maßnahmen an Anlagen zur Wärmeversorgung, Kühlung und Belüftung sofern diese überwiegend direkt für Prozesse zur Herstellung, Weiterverarbeitung oder Veredelung von Produkten eingesetzt werden
    • Maßnahmen zur energieeffizienten Bereitstellung von Prozesswärme oder -kälte
    • Maßnahmen zur Vermeidung von Energieverlusten im Produktionsprozess
    • Förderfähig sind Vorhaben, die nachweislich zu einer Endenergieeinsparung beziehungsweise zur
      Senkung des fossilen Energieverbrauchs und damit einhergehenden Verringerung der Kohlenstoff
      dioxid-Emissionen führen.

    Darüber hinaus förderfähig:

    • Kosten für die Erstellung eines (Energie-)Einsparkonzeptes sowie die Umsetzungsbegleitung der geförderten Maßnahme durch externe Energieberater

    Antragsberechtigte:

    • Private Unternehmen - auch Contractoren - mit einer Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland
    • Kommunale Unternehmen
    • Freiberuflich Tätige, wenn die Betriebsstätte überwiegend für die freiberufliche Tätigkeit genutzt wird

    Nicht Antragsberechtigte:

    • Kommunen und deren unselbständige Eigenbetriebe (Eigenbetriebe sind nach deutschem Kommunalrecht Organisationseinheiten einer Gemeinde, die keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, für die durch die Art und Umfang ihres Tätigkeitsprofils eine selbstständige Wirtschaftsführung gerechtfertigt sein kann)
    • Unternehmen die keine Beihilfe in Anspruch nehmen dürfen
    • Unternehmen in Schwierigkeiten

    Art und Höhe der Förderung:

    • Förderquote: bis zu 50% der förderfähigen Kosten
    • Maximale Fördersumme: 5 Mio. €

    Besondere Hinweise:

    • Die energiebezogene Amortisationszeit muss mindestens 4 Jahre betragen. Die Amortisationszeit die vom Unternehmen berechnet wird kann abweichen.
    • Zweckbindungsfrist: 3 Jahre.
      In dieser Zeit:
      Keine Änderung der Besitzverhältnisse, außer der zweckgebundene Weiterbetrieb bis zum Ende der Frist wird garantiert (Anzeige erforderlich).
    • Einsparkonzept eines im Programm „Energieberatung im Mittelstand“ der BAFA zugelassenen Energieberaters muss vorgelegt werden
    • Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn ist ausgeschlossen. Planungs- und Beratungsleistungen dürfen erbracht werden.

    Vorgehensweise:

    • Es gibt verschiedene Wettbewerbsrunden
    • Erhält ein Förderprojekt in einer Wettbewerbsrunde keinen Zuschlag, kann in einer anschließenden Wettbewerbsrunde erneut teilgenommen werden
    • Die Fördereffizienz des Gesamtprojekts setzt dabei die beantrage Fördersumme in das Verhältnis zu der pro Jahr geplanten CO2-Einsparung

    Informations- und Antragsstelle:

    Die Antragsstellung erfolgt über den Projektträger VDI/VDE-IT.

    Projektträger VDI/VDE Innovation + Technik GmbH
    Steinplatz 1
    10623 Berlin
    Hotline: 030 / 310078-5555
    @ weneff@vdivde-it.de
    I https://www.wettbewerb-energieeffizienz.de/foerderwettbewerb

    Infoblatt zum Download:

    Laden Sie sich hier unser Infoblatt als PDF-Dokument herunter.

  • BAFA-Programm „Bundesförderung für Energieeffizienz in der Wirtschaft - Zuschuss“, Modul 2

    Förderfähig sind folgende Biomasse-Vorhaben:

    • Warmwasser-, Heißwasser-, Dampf- oder Thermalölkessel zur Erzeugung von Prozesswärme inkl. der gesamten Peripherie und Einhausung sowie Biomasse-Kraft-Wärme-Kopplungs-Projekte
    • Projekte der Wärmeerzeugung für Treibhäuser des Gemüse- und Gartenbaus
    • Projekte der Wärmeerzeugung für Holzbe- und -verarbeitende Betriebe
    • Zugehörige Brennstofflager mit Fördersystemen

    Mögliche Brennstoffe:

    • Hackschnitzel aus naturbelassenem Holz
    • Landschaftspflegeholz
    • Holzpellets (auch Industriepellets) nach DIN plus oder Holzbriketts
    • Säge- und Hobelspäne, Schleifstaub, Rinde
    • Gebrauchtholz A I und A II, das heißt: lackiertes oder beschichtetes Holz sowie daraus anfallende Reste, soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder infolge einer Behandlung enthalten sind und Beschichtungen keine halogenor-ganischen Verbindungen oder Schwermetalle enthalten
    • Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst verleimtes Holz sowie daraus anfallende Reste, soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder infolge einer Behandlung enthalten sind und Beschichtungen keine halogenorganischen Verbindungen oder Schwermetalle enthalten
    • Stroh und ähnliche pflanzliche Stoffe, nicht als Lebensmittel bestimmtes Getreide wie Getreide-körner und Getreidebruchkörner, Getreideganzpflanzen, Getreideausputz, Getreidespelzen und Getreidehalmreste sowie Pellets aus den vorgenannten Brennstoffen

    Neu seit 15.02.2020:

    • Das Brennstoffspektrum wurde nochmals erweitert um „Sonstige nachwachsende Rohstoffe“. Darunter fallen beispielsweise:
      -- Siebüberläufe
      -- biogene Produktionsreste

    Bedingung für alle „Sonstigen nachwachsenden Rohstoffe“:

    • Es müssen genormte Qualitätsanforderungen vorliegen.
    • Es dürfen keine erhöhten Emissionen (Staub, CO, Dioxine, Furane, PAK’s) auftreten - jährliche Nachweispflicht!

    Darüber hinaus förderfähig:

    • Biomasse-Kraft-Wärme-Kopplungs-Projekte
    • Machbarkeitsabschätzungen und Planung im Zusammenhang mit der Umsetzung einer beantragten Maßnahme
    • notwendige Baumaßnahmen zur Aufstellung bzw. Einrichtung der Biomasseanlage oder Wärmepumpe (zum Beispiel Fundament oder Einhausung)
    • Kosten für die Erstellung eines (Energie-)Einsparkonzeptes sowie die Umsetzungsbegleitung der geförderten Maßnahme durch externe Energieberater

    Nicht förderfähig:

    • Anlagen zum Einsatz von Biomasse, für die die Verordnung über die Verbrennung und Mitver-brennung von Abfällen (17. „Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes“) in der jeweils gültigen Fassung zu Anwendung kommt.
    • Nicht zugelassene Brennstoffe (Beispiele):
      -- Belastetes Gebrauchtholz A III + A IV
      -- Brennstoffe aus dem Palm- & Eukalyptusanbau

    Antragsberechtigte:

    • Private Unternehmen - auch Contractoren - mit einer Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland
    • Kommunale Unternehmen
    • Landwirtschaftliche Betriebe
    • Betriebe des Erwerbsgarten- und Gemüsebaues
    • Holzbe- und -verarbeitende Betriebe

    Nicht Antragsberechtigte:

    • Kommunen und deren rechtlich unselbständige Eigenbetriebe (Eigenbetriebe sind nach deutschem Kommunalrecht Organisationseinheiten einer Gemeinde, die keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, für die durch die Art und Umfang ihres Tätigkeitsprofils eine selbstständige Wirtschaftsführung gerechtfertigt sein kann)
    • Unternehmen der Fischerei und Aquakultur
    • Unternehmen die keine Beihilfe in Anspruch nehmen dürfen
    • Sogenannte In-Sich-Geschäfte, wie zum Beispiel der Erwerb aus dem Eigentum des Ehegatten oder Vermögenstransfers innerhalb einer Unternehmensgruppe
    • Treuhandkonstruktionen  

    Art und Höhe der Förderung:

    • Investitionszuschuss der förderfähigen Investitionskosten bzw. der förderfähigen Investitions-MEHRkosten gegenüber einer fossilen Vergleichsanlage: 45% für große Unternehmen; 55% für kleine und mittlere Unternehmen
    • Maximaler Tilgungszuschuss: 10 Mio. €
    • De-minimis : Deckelung bei € 200.000,00; förderfähige Kosten = Gesamtkosten der neuen Anlage

    Beihilferechtliche Grundlage und Berechnung der förderfähigen Kosten:

    • Die Förderung erfolgt entweder als De-Minimis-Beihilfe (förderfähige Kosten = Investitionskos-ten) oder nach Allgemeiner Gruppenfreistellungsverordnung (§ 38 oder § 41: förderfähige Kosten = förderfähige InvestitionsMEHRkosten; § 46, Abs 5 und 6: förderfähige Kosten = Investiti-onskosten)

    Kumulation:

    • Ausschluss der Inanspruchnahme von öffentlichen Mitteln anderer Förderprogramme für ein- und dasselbe Vorhaben
    • Ausschluss der Inanspruchnahme des gleichlautenden KfW-Programms für ein- und dasselbe Vorhaben
    • Ausschluss der Inanspruchnahme staatlicher Beihilfen, Beihilfen nach dem Erneuerbaren-EnergienGesetz oder Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz

    Besondere Hinweise:

    • Mindestens 5 kW Nennwärmeleistung
    • Bestimmung für den Einsatz naturbelassener Biomasse gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4, 5, 5a, 8 oder 13 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV)
    • Einhaltung der folgenden Emissionsgrenzwerte: o Kohlenmonoxid: 200 mg/m3 bei Nennwärmeleistung, 250 mg/m3 bei Teillastbetrieb (soweit Brennstoffe nach § 3 Abs. 1 Nr. 8 der 1. BImSchV eingesetzt werden) o Staubförmige Emissionen: 15 mg/m3 (Scheitholz-Anlagen). 20 mg/m3 (alle anderen Anlagen)
    • Kesselwirkungsgrad muss mindestens 89 % betragen. Bei Pelletöfen mit Wassertasche muss der feuerungstechnische Wirkungsgrad mindestens 90 % betragen.
    • Pufferspeicher-Nachweis: Hackschnitzelkessel mindestens 30 Liter/kW. Scheitholzvergaserkessel mind. 55 Liter/kW
    • Durchführung des hydraulischen Abgleichs der Heizungsanlage
    • Schriftliche Bestätigung über Tragfähigkeit des gesamten Eigenanteils an den zuwendungsfähigen und nicht zuwendungsfähigen Kosten der geförderten Investition
    • Zweckbindungsfrist: 3 Jahre. In dieser Zeit:
    • Nur zweckgebundener Betrieb mit mind. 50% Prozesswärme
    • Nur zugelassene Brennstoffe
    • Keine Änderung der Besitzverhältnisse, außer der zweckgebundene Weiterbetrieb bis zum Ende der Frist wird garantiert (Anzeige erforderlich).
    • Die CO2-Einsparung aus der Holzheizung kann auf das Modul 4 übertragen werden; in diesem Fall müssen die Anträge zeitgleich gestellt werden
    • Die Amortisationszeit des Gesamtvorhabens muss ohne Inanspruchnahme einer Förderung insgesamt mehr als 2 Jahre betragen

    Maßnahmenbeginn:

    Der Antrag ist vor Beginn des Vorhabens (= Abschluss eines Vertrages über Lieferung oder Leistung) zu stellen.
    Mit der Umsetzung der geplanten Maßnahme kann - auf eigenes finanzielles Risiko - nach Antragstellung begonnen werden.
    Beratungs- und Planungsleistungen gelten nicht als Maßnahmenbeginn.

    Informations- und Antragsstelle:

    Die Antragsstellung erfolgt ausschließlich elektronisch.

    fms.bafa.de/BafaFrame/qst

    Bundesförderung für Energieeffizienz in der Wirtschaft - Zuschuss Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Referat 526 – Energieaudit, Energieeffizienz in der Wirtschaft Frankfurter Straße 29 – 35
    65760 Eschborn
    Telefon: 06196 908-1883

    Erreichbarkeit:

    Montag bis Donnerstag: 08:30 Uhr - 16:00 Uhr
    Freitag: 08:30 Uhr - 15:00 Uhr

    Merkblätter zum Download:

    BAFA Merkblatt Antragstellung.

    BAFA Merkblatt Modul 2.

    BAFA Glossar.

    BAFA Merkblatt Investitionsmehrkosten.

    Laden Sie sich hier unser Infoblatt als PDF-Dokument herunter.

  • BAFA-Programm „Bundesförderung für Energieeffizienz in der Wirtschaft - Zuschuss“, Modul 4

    Förderfähig sind folgende Maßnahmen:

    • Querschnittstechnologien
    • Prozesswärmebereitstellung aus erneuerbaren Energien
    • Mess-, Steuer- und Regelungstechnik, Sensorik und Energiemanagement-Software
    • Prozess- und Verfahrensumstellungen auf effiziente Technologien und energetische Optimierung von Produktionsprozessen
    • Maßnahmen zur Abwärmenutzung
    • Maßnahmen an Anlagen zur Wärmeversorgung, Kühlung und Belüftung sofern diese überwiegend direkt für Prozesse zur Herstellung, Weiterverarbeitung oder Veredelung von Produkten eingesetzt werden
    • Maßnahmen zur energieeffizienten Bereitstellung von Prozesswärme oder -kälte
    • Maßnahmen zur Vermeidung von Energieverlusten im Produktionsprozess
      => Förderfähig sind Vorhaben, die nachweislich zu einer Endenergieeinsparung beziehungsweise zur
      Senkung des fossilen Energieverbrauchs und damit einhergehenden Verringerung der Kohlenstoff
      dioxid-Emissionen führen.

    Darüber hinaus förderfähig:

    • Kosten für die Erstellung eines (Energie-)Einsparkonzeptes sowie die Umsetzungsbegleitung der geförderten Maßnahme durch externe Energieberater welche beim BAFA zugelassen sind.

    Antragsberechtigte:

    • Alle Einzelpersonen und Unternehmen - auch Contractoren - mit einer Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland
    • Kommunale Unternehmen
    • Holzbe- und -verarbeitende Betriebe

    Nicht Antragsberechtigte:

    • Kommunen und deren rechtlich unselbständige Eigenbetriebe (Eigenbetriebe sind nach deut-schem Kommunalrecht Organisationseinheiten einer Gemeinde, die keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, für die durch die Art und Umfang ihres Tätigkeitsprofils eine selbstständige Wirtschaftsführung gerechtfertigt sein kann)
    • Unternehmen der Fischerei und Aquakultur
    • Unternehmen die keine Beihilfe in Anspruch nehmen dürfen
    • Sogenannte In-Sich-Geschäfte, wie zum Beispiel der Erwerb aus dem Eigentum des Ehegatten o-der Vermögenstransfers innerhalb einer Unternehmensgruppe
    • Treuhandkonstruktionen
    • Landwirtschaftliche Betriebe
    • Betriebe des Erwerbsgarten- und Gemüsebaues

    Art und Höhe der Förderung:

    Tilgungszuschuss

    • 30% für große Unternehmen; 40% für kleine und mittlere Unternehmen
      => Tilgungszuschuss ist auf € 500 für Nicht-KMU bzw. 700 € für KMU pro jährlich eingesparter Tonne CO2 limitiert
    • Maximaler Tilgungszuschuss: 10 Mio. € für die Module 2-4 und 200.000 € je Vorhaben für Modul 1

    Beihilferechtliche Grundlage und Berechnung der förderfähigen Kosten:

    • Die Förderung erfolgt entweder als De-Minimis-Beihilfe (förderfähige Kosten = Investitionskosten) oder nach Allgemeiner Gruppenfreistellungsverordnung (§ 38 oder § 41: förderfähige Kosten = förderfähige InvestitionsMEHRkosten; § 46, Abs 5 und 6: förderfähige Kosten = Investitionskosten)
    • De-minimis: Deckelung bei € 200.000,00; förderfähige Kosten = Gesamtkosten der neuen Anlage
      => Je nach möglicher Geltendmachung von Mehrkosten sollte man aus dem AGVO-Topf abrufen (De-minimis Mittel sind grundsätzlich als wertvoller zu bewerten, weil diese innerhalb einer 3-Jahres-Frist nur eingeschränkt abgerufen werden können).

    Kumulation:

    • Kombinierbar mit Maßnahmen aus Modul 1, 2 und 3 des BAFA-Förderprogramms
    • Ausschluss der Inanspruchnahme staatlicher Beihilfen, Beihilfen nach dem Erneuerbaren-EnergienGesetz oder Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
    • Kombinationen mit Länderförderungen möglich, soweit von den Ländern nicht ausgeschlossen.

    Besondere Hinweise:

    • Die CO2-Einsparung aus einer eventuell parallel errichteten Holzheizung kann auf das Modul 2 übertragen werden; in diesem Fall müssen die Anträge zeitgleich gestellt werden
    • Die Amortisationszeit des Gesamtvorhabens muss ohne Inanspruchnahme einer Förderung insgesamt mehr als 2 Jahre betragen
    • Zweckbindungsfrist: 3 Jahre

    Maßnahmenbeginn:

    Der Antrag ist vor Beginn des Vorhabens (= Abschluss eines Vertrages über Lieferung oder Leistung) bei einem Kreditinstitut Ihrer Wahl zu stellen.
    Antrag auf vorzeitigen Maßnahmenbeginn kann jedoch bereits nach Beantragung gestellt werden.
    Beratungs- und Planungsleistungen gelten nicht als Maßnahmenbeginn.

    Informations- und Antragsstelle:

    Die Antragsstellung erfolgt ausschließlich elektronisch.

    fms.bafa.de/BafaFrame/qst

    Bundesförderung für Energieeffizienz in der Wirtschaft - Zuschuss
    Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
    Referat 526 – Energieaudit, Energieeffizienz in der Wirtschaft
    Frankfurter Straße 29 – 35
    65760 Eschborn
    Telefon: 06196 908-1883

    Erreichbarkeit:
    Montag bis Donnerstag: 08:30 Uhr - 16:00 Uhr
    Freitag: 08:30 Uhr - 15:00 Uhr

    Merkblätter zum Download:

    BAFA Merkblatt Modul 4.

    Laden Sie sich hier unser Infoblatt als PDF-Dokument herunter.

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