Sonderförderungen in Bundesländern

Die Umstellung auf Erneuerbare Energie lassen sich einige Länder zusätzlich zu Förderungen des Bundes richtig Geld kosten.

So wird in Bayern beispielsweise über das Programm BioKlima der Umstieg auf Biomasse mit bis zu 300.000 € bezuschusst (förderfähig sind die InvestitionsMEHRkosten). Für die Höhe des Zuschusses sind die zuwendungsfähigen Investitionsmehrkosten ausschlaggebend.

Wir beraten Sie gerne umfassend über Fördermöglichkeiten für Ihre neue Biomasse-Anlage und wickeln die Antragstellung gerne für Sie ab.

  • Bayern - BioKlima

    BioKlima

    Neuerungen:

    • Antragstellung ab 60 kW NWL des Biomassekessels möglich
    • Kombiprojekte mit Abwärmenutzung werden gefördert
    • Förderhöhe leitet sich von den zuwendungsfähigen Investitionsmehrkosten ab
    • Wegfall der Filterpflicht
    • Es müssen jeweils drei Vergleichsangebote für die Gewerke Bau und Technik eingeholt werden
    • Holzbe- und -verarbeitende Betriebe sind antragsberechtigt

    Fördergegenstand:

    • Neue und automatisch beschickte Biomassefeuerungsanlagen größer 200 KW
      (naturbelassene Holzbrennstoffe / halmgutartige Biomasse)
    • CO2-Einsparung von mind. 723 Tonnen in 8 Jahren
    • Mindestauslastung in Vollbetriebsstunden pro Jahr (Vbh/a)
    • Bei reiner Prozesswärme oder Dampferzeugung:
    • Bivalent: mind. 2.000 Vbh/a (Biomassekessel ist nicht die einzige Wärmequelle)
    • Monovalent: mind. 1.500 Vbh/a
    • Pufferspeicher mit mind. 30 l/kW Nennwärmeleistung ist zwingend

    Antragsberechtigte nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO):

    Natürlichen und juristische Personen des Privatrechts, Personengesellschaften, kirchliche Einrichtungen und juristische Personen des öffentlichen Rechts der mittelbaren Landes- und Bundesverwaltung mit eigener Rechtsträgerschaft. Hersteller förderfähiger Komponenten sind ausgeschlossen.

    Art der Förderung:

    Förderung erfolgt in Form nicht rückzahlbarer Zuwendungen als Anteilfinanzierung.

    Fördermittelberechnung:

    • Förderfähige Kosten sind die Investitionsmehrkosten
    • Grundförderung Biomasseheizwerk:
      Die Zuwendung der zuwendungsfähigen Kosten beträgt:
    • höchstens 30%
    • bei mittleren Unternehmen höchstens 35% und
    • bei kleinen Unternehmen höchstens 40%
    • Förderobergrenze 250.000 € für Biomasseheizwerke
    • Förderobergrenze 300.000 € für Biomasseheizsysteme mit Abgaswärmetauscher (Economiser)
      oder Abgaskondensationsanlage
    • zusätzlich 5% zur Grundförderung der zuwendungsfähigen Kosten (Prozesswärme)

    Kumulation ist möglich:

    • Insbesondere in Kombination mit staatlichen Mitteln, wie einem Kredit und Tilgungszuschuss aus dem KfW-Programm „Energieeffizienz und Prozesswärme aus Erneuerbaren Energien in der Wirtschaft – Kredit“. Jedoch max. 65% der zuwendungsfähigen Kosten (abhängig von der Größe des Unternehmens).

    Besondere Hinweise:

    • Vor der BEWILLIGUNG dürfen keine Aufträge erteilt werden - ausgenommen Planungsleistungen.
    • Zweckbindungsfrist 8 Jahre
    • Ersatzinvestitionen von Biomasseanlagen und KWK-Anlagen sind nicht förderfähig

    Antragsstelle und Bewilligungsbehörde:

    TFZ - Technologie- und Förderzentrum
    im Kompetenzzentrum für Nachwachsende Rohstof-fe
    Schulgasse 18
    94315 Straubing
    T +49 (0)9421 300-214
    F +49 (0)9421 300-211
    @ foerderung@tfz.bayern.de
    I www.tfz.bayern.de

    Weitere Informationen und Merkblätter erhalten Sie zudem unter dem nachfolgenden Link:

    tfz.bayern.de/foerderung/biomasseheizwerke/index.php

    Laden Sie sich hier unser Infoblatt als PDF-Dokument herunter.

Unternehmensbroschüre
KfW Förderprogramm 295