Bundesweite Förderungen
Nahwärmenetze und Hausübergabestationen
Förderfähig ist die Errichtung und Erweiterung eines Wärmenetzes, das
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zu mindestens 20% aus solarer Strahlungsenergie gespeist wird, sofern ansonsten fast ausschließlich Wärme aus hocheffizienter KWK oder aus Wärmepumpen eingesetzt wird. Wärme aus einem fossil befeuerten Spitzenkessel bis zu einem Anteil von 10 % der eingespeisten Wärme ist zulässig.
- zu mindestens 50% mit Wärme aus erneuerbaren Energien gespeist wird.
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ein Mindestwärmeabsatz im Mittel über das gesamte Netz von 500 kWh pro Jahr und Meter Trasse muss nachgewiesen werden.
Tilgungszuschuss
Im Rahmen des KfW-Programms Erneuerbare Energien kann die KfW im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel Tilgungszuschüsse in folgender Höhe gewähren:
- erstmalige Erschließung 60 € je neu errichtetem Meter Trassenlänge
- Erweiterungen 80 € je neu errichtetem oder verstärktem Meter Trassenlänge
Förderhöchstbetrag 1.000.000 €. Dieser erhöht sich auf 1.500.000 €, sofern Wärme aus rein thermischen Tiefengeothermieanlagen in das Wärmenetz eingespeist wird.
Bei Nahwärmenetzen mit einem im Mittel über das gesamte Netz erreichten Wärmeabsatz über 3 MWh pro Jahr und Meter Trasse halbiert sich der Förderhöchstbetrag. Dies gilt nicht für Nahwärmenetze, die in Verbindung mit Tiefengeothermieanlagen errichtet oder erweitert werden.
Hinweis für Wärmenetze, die mit Wärme aus KWK-Anlagen gespeist werden: Für Anlagen, die eine Vergütung nach dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) für die Errichtung oder Erweiterung eines Wärmenetzes erhalten können, beträgt die Förderung über die KfW nur 20 € je neu errichtetem oder verstärktem Meter Trassenlänge, höchstens jedoch 300.000 €. Nach der aktuellen Auslegung des für die Förderung nach dem KWKG zuständigen Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gilt dies auch für KWK-Biogasanlagen und Biomasseheizkraftwerke, deren Strom nach dem EEG vergütet wird. Soweit eine Förderung nach dem KWKG wegen ausgeschöpfter Mittel abgelehnt oder gekürzt wurde, kann eine Förderung bis zur Höhe der o.g. Fördersätze gewährt werden.
Für Hausübergabestationen beträgt der Tilgungszuschuss 1.800 € je Hausübergabestation.




