Bundesweite Förderungen
Großanlagen für Erneuerbare Energie werden von der KfW-Bankengruppe mit Investitionszuschüssen, zinsgünstigen Darlehen und Tilgungszuschüssen ge- fördert. Insgesamt können Zuschüsse bis zu 30 Prozent der Investitionskosten generiert werden.
Biomasseanlagen über 100 kW
Automatisch beschickte Anlagen zur Verbrennung fester Biomasse für die thermische Nutzung mit mehr als 100 kW Nennwärmeleistung
Die Anlagen müssen, bezogen auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 13% im Normzustand, folgende Emissionsgrenzwerte und technischen Anforderungen einhalten:
- 250 mg/m³ Kohlenmonoxid (CO) bei Nennwärmeleistung
- 250 mg/m³ Kohlenmonoxid (CO) bei Teillastbetrieb, soweit Brennstoffe nach § 3 Abs. 1 Nr. 8 der 1. BImSchv eingesetzt werden
- 50 mg/m³ staubförmige Emissionen
- mindestens 89% Kesselwirkungsgrad
Bei Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 1.000 kW sind die Anforderungen der TA-Luft einzuhalten.
Grundförderung
Im Rahmen des KfW-Programms Erneuerbare Energien kann die KfW im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel Tilgungszuschüsse in Höhe von 20 € je kW installierter Nennwärmeleistung zur Verfügung stellen (maximal 50.000 € je Einzelanlage).
Innovationsförderung
Bei besonders niedrigen Staubemissionen und/oder bei Errichtung eines Pufferspeichers kann eine erhöhte Förderung gewährt werden:
Niedrige Staubemissionen: Die Grundförderung erhöht sich um 20 €/kW Nennwärmeleistung, sofern die staubförmigen Emissionen maximal 15 mg/m³ (13% Sauerstoff) betragen. Der Nachweis erfolgt anhand von Prüfstands- oder Referenzmessungen.
Errichtung eines Pufferspeichers
Die Grundförderung erhöht sich um 10 €/kW Nennwärmeleistung, sofern für den Kessel ein Pufferspeicher mit einem Mindestspeichervolumen von 30 l/kW Nennwärmeleistung installiert wird.
Die Förderungen sind kumulierbar.
Die Gesamtförderung beträgt maximal 100.000 € je Anlage.




